Einstellung polnischer/tschechischer Muttersprachler/innen in der Kita?

Foto: Fotolia
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Wie dies gehen kann, diese Frage scheint ein „Dauerbrenner“ bei Kitas zu sein, die nachbarsprachige Bildungsangebote unterbreiten und im Idealfall dabei immersiv arbeiten wollen. In der LaNa erreichen uns dazu immer wieder entsprechende Anfragen. In der novellierten SächsQualiVO, die seit vergangenem Herbst in Kraft ist, sind nun explizit drei Wege aufgezeigt, die für die Einstellung von muttersprachlichem Personal geprüft und genutzt werden können:

  • die Passfähigkeit der Qualifikation entsprechend der Vorgaben der SächsQualiVO §1 im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens für die im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse,
  • die Einzelfallprüfung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens entspr. §29 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes und
  • die berufsbegleitende Weiterbildung nach SächsQualiVO §5a (für polnische/tschechische Muttersprachler/innen mit pädagogischem Hochschulabschluss z. B. die berufsbegleitende Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik).

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