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Gesetzlicher Rahmen für nachbarsprachige Bildungsarbeit in sächsischen Kitas


Grundsätzlich bildet das auf dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) beruhende Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) den gesetzlichen Rahmen für die Umsetzung früher nachbarsprachiger Bildung in den Kitas der sächsischen Grenzregionen.

Das Sächsische Kita-Gesetz (SächsKitaG) ist die Grundlage für

  • den ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kita, der auch die nachbarsprachige Bildung mit einschließt,

    "Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen" sowie zur "Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen" bis hin zur Gestaltung des Übergangs in die Schule festgeschrieben.

    (SächsKitaG, § 2 (2))

  • den Sächsischen Bildungsplan, der den pädagogischen Fachkräften vielfältige Ansatzpunkte für die Umsetzung nachbarsprachiger Angebote liefert,

    Beispiele für eine praktische Umsetzung der im Bildungsplan zur Orientierung angebotenen Bildungsbereiche enthält das Bildungsinstrument KOMPI (PDF). Im Dokument finden Sie weiterführende Informationen.

  • die Finanzierung der pädagogischen Arbeit sowie

    Personal- und Sachkosten für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kita werden über

    • Elternbeiträge,
    • Zuschüsse der Gemeinde und
    • Zuschüsse des Landes Sachsen sowie
    • ggf. einen angemessenen Eigenanteil des Trägers der freien Jugendhilfe

    refinanziert.

    Darüber hinaus können Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.(SächsKitaG, § 14 (3))

  • die Finanzierung des pädagogischen Personals unter Fixierung der dafür erforderlichen Berufsabschlüsse.

    Entsprechend der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung für pädagogische Fachkräfte (SächsQualiVO) sind qualifizierende Berufsabschlüsse und berufsqualifizierende Abschlüsse:

    • staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
    • staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
    • staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
    • staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
    • staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
    • staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss;
    • Master im Studiengang Heilpädagogik oder
    • Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaft, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit.

    (SächsQualiVO, § 1 (1))

Informationen zur Sächsischen Strategie für das Nachbarsprachenlernen am Übergang Kita-Grundschule incl. weiterer Grundsatzdokumente finden Sie hier.